Zielsetzung
Vorstand
Mitglieder
Satzung
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Bergschule Schäßburg e.V. - Satzung
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Bergschule Schäßburg e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in München und übt seine Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik aus.
(3) Die Errichtung eines Partnervereins in Österreich und in Schäßburg/Siebenbürgen (Rumänien) ist möglich.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuergünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist:
  (a) die Bildung und Erziehung in Schäßburg, mit besonderer Berücksichtigung des dortigen deutschen Schulwesens und Kulturwesens zu fördern und zu unterstützen;
  (b) die gegenseitige Hilfe unter Schülern/Absolventen/Lehrern in und aus Schäßburg zu fördern, sowie Begegnungen, Klassentreffen und Erfahrungsaustausche zu unterstützen;
  (c) die Errichtung eines Archivs, einer Datei, einer Bibliothek/ Videothek zur Geschichte des deutschen Schulwesens und Kulturlebens in Schäßburg, die zu Informations- und Forschungszwecken uneingeschränkt und unentgeltlich eingesehen werden kann.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung einer Informations- und Beratungsstelle zur Förderung von Bildung und Erziehung, sowie schulischer und kultureller Erfahrungsaustausche und die Veranstaltung von wissenschaftlichen Zusammenkünften, erreicht.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Heimatortsgemeinschaft Schäßburg.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in § 2 und § 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
  (a) Seminare/Vorträge/Diskussionsabende;
  (b) Ausstellungen;
  (c) Archiv, Datei, Bibliothek/Videothek
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  (a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
  (b) Veranstaltungen;
  (c) Spenden und Sponsoren.
§4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereintätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, unabhängig ihrer Nationalität und Staatsangehörigkeit, sowie juristische Personen, werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Der Aufnahmeantrag erfolgt durch eine formlose, schriftliche Beitrittserklärung, unter Angabe von Name, Vorname, Anschrift, Datum und Unterschrift.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Vollversammlung.
(4) Vor der Bildung des Vereins erfolgt die Aufnahme durch die einfache Mehrheitsentscheidung der Gründungsmitglieder. Diese Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituierung des Vereins wirksam.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden.
(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Bis zu einer Entscheidung der Vollversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 4 genannten Gründen von der Vollversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Vollversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins schaden könnte. Sie haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliederbeiträge in der von der Vollversammlung jährlich beschlossenen Höhe, verpflichtet.
§8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind die Vollversammlung (§9 und §10), der Vorstand (§11 und §13), die Rechnungsprüfer (§14), der/die Sekretär/in (§15).und das Schiedsgericht (§16).
§9 Die Vollversammlung
(1) Die ordentliche Vollversammlung findet alljährlich innerhalb von 5 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Vollversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Vollversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 (33%) der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, binnen 3 Wochen, stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin der Vollversammlung schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Vollversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Juristische Personen werden durch-einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter § 6) beschlußfähig. Ist die Vollversammlung zum festgesetzten Termin nicht beschlußfähig, muß die Vollversammlung erneut einberufen werden.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein 1.Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, der 2.Stellvertreter des Vorsitzenden.
§10 Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlußes;
(2) Beschlußfassung über das folgende Geschäftsjahr;
(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(6) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitglied schaft;
(7) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auf lösung des Vereins;
(8) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Stellvertreter des Schriftführers, dem Kassierer, dem Stellvertreter des Kassierers und einem Beisitzer.
(2) Der Vorstand, der von der Vollversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu ernennen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind erneut wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter schriftlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, der 2. Stellvertreter (Schriftführer).
(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Absatz 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Absatz 9) oder Rückttitt (Absatz 10).
(9) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Dazu bedarf es der einfachen Mehrheit.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorsitzenden, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl oder Ernennung (Absatz 2) eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht in der Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Erstellung eines Jahresprogramms/Geschäftsjahr, sowie die Ab fassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlußes;
(2) Vorbereitung der Vollversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
(6) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§13 Besondere Verpflichtungen/Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind die höchsten Vereinsfunktionäre. Ihnen kommt die Aufgabe der Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen zu. Sie führen den Vorsitz im Vorstand und in der Vollversammlung. Bei Gefahr-in-Verzug sind sie berechtigt, auch die Aufgaben, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstands fallen, in Eigenverantwortung Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer (gleichzeitig 2.Vertreter des Vorsitzenden) hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Er hat die Aufgabe, die Protokolle der Vollversammlung und des Vorstands anzufertigen und zu unterzeichnen.
(3) Der Kassierer ist für die ordnungsmäßige Geldverwaltung des Vereins verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden und Kassierer gemeinsam zu unterzeichnen.
(5) Im Falle von Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kasierers ihre Stellvertreter. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.
§14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses zu gewährleisten. Sie haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
 
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